Campingplatzordnung

§ 1. Betreibergesellschaft

§ 2. Notfälle – Notrufnummern – Missbrauch

§ 3. Öffnungszeiten

§ 4. Benutzungsgebühren – Preisliste

§ 5. Anmeldung – Zutritt – Abmeldung

§ 6. Hausrecht

§ 7. Standplatznutzung - Stellplatz

§ 8. Benutzung Parkplatz

§ 9. Fahrzeugverkehr

§ 10. Ordnung und Sauberkeit

§ 11. Platzruhe

§ 12. Minderjährige

§ 13. Vermeidbarer Lärm

§ 14. Abfallbeseitigung – Mülltrennung

§ 15. Feuerstellen – Grillen

§ 16. Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 17. Wasserrettungsgeräte

§ 18. Sanitärgebäude

§ 19 Hundeverbot – Tierhaltung

§ 20. Ballspiele

§ 21. Spielplatz

§ 22. Spiel- und Sportgeräteeinrichtungen

§ 23. Haftung für Spiele

§ 24. Campingplatz – „Kinderbahn“

§ 25. Baden im Chiemsee

§ 26. Videoüberwachung

§ 27. WLAN

§ 28. Gasprüfung 

§ 29. Dauercamper

§ 30. Datenschutz - Datenschutzerklärung

§ 31. Weitere Geschäftsbedingungen und Formalitäten

§ 32. Verbot von Waffen

§ 33. Verfolgung von Straftaten

§ 34. Winterbetrieb, Räum- und Streuarbeiten

§ 35. Strafgebühren - Sanktionen

§ 36. Bankverbindung

§ 37. Inkrafttreten

§ 1. Betreibergesellschaft:
(1) Betreibergesellschaft des Campingplatzes „Chiemsee Camping Rödlgries“ ist die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Ebner Josef, Ebner Stefan, Ebner Markus“ nach Maßgabe der §§ 705 ff. BGB.

(2) Gesellschafter der vorgenannten Gesellschaft sind die Herren Ebner Josef, Ebner Stefan und Ebner Markus, sämtliche geschäftsansässig Rödlgries 1, 83236 Übersee.

(3) Postzustelladresse: Ebner GbR
Chiemsee Camping Rödlgries
Rödlgries 1
D- 83236 Übersee

(4) Telefonanschluss: 08642/470

(5) Emailadresse: info@chiemsee-camping.de

(6) Internet: www.chiemsee-camping.de

§ 2. Notfälle – Notrufnummern – Missbrauch.

(1) In Notfällen sind erreichbar
a) das Verwaltungspersonal des Campingplatzes in der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr in der Rezeption, in der übrigen Zeit sowie nachtsüber die Notrufklingel an der Rezeption,
b) die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 oder 08642/333
c) die Polizei unter der Rufnummer 110 oder 08641/9541-0
d) den Rettungsdienst unter der Rufnummer 112.
e) Klinikum Traunstein 0861/7050

(2) Der Missbrauch von Notrufen ist strafbar und wird strafrechtlich verfolgt.

(3) Ein mobiler Erste-Hilfe-Kasten steht während der Büroöffnungszeiten in der Rezeption für notwendige Erste-Hilfe-Leistungen bereit.

(4) Ein Defibrillator ist am Toilettenhaus auf der Westseite neben dem Schaukasten vom 01.04.-31.10. angebracht.

(5) Diensthabende Ärzte und Apotheken können an der Rezeption erfragt werden.

(6) Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter 116117 erreichbar.
 

§ 3. Öffnungszeiten.
(1) Der Campingplatz ist jährlich jeweils vom Ostersamstag bis einschließlich 31. Oktober geöffnet.

(2) In der übrigen Zeit bleibt die Nutzung ausschließlich den Dauercampern vorbehalten.

§ 4. Benutzungsgebühren – Preisliste.
Für die Benutzung des Campingplatzes werden Gebühren, Auslagen und Kurtaxe gemäß der aktuellen Preisliste, die in der Rezeption aushängt, erhoben.

§ 5. Anmeldung – Zutritt – Abmeldung.

(1) Bei seiner Ankunft muss sich der Campinggast bzw. Besucher vor Betreten des Campinggeländes in der Rezeption des Campingplatzes unter Vorlage eines gültigen Reisepasses, Personalausweises oder eines Campingplatzausweises anmelden. Die Ankunft und das Verlassen des Campinggeländes und Parkplatzes ist nur während der Büroöffnungszeiten möglich.

(2) Das Verwaltungspersonal des Campingplatzes ist befugt, die Ausweispapiere eines jeden Campinggastes oder Besuchers in Augenschein zu nehmen und die erforderlichen Daten zur Registrierung aufzunehmen. Eine Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht, jedoch können Daten im erforderlichen Umfang an Behörden oder kommunale Stellen weitergegeben werden.

(3) Für Tagesbesucher gelten die vorstehenden Anmeldungsbestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass Tagesbesucher die Besuchergebühren und Parkgebühren sofort bei ihrer Ankunft entrichten müssen. Ohne Erlaubnis des Verwaltungspersonals ist ein Betreten der Campinganlage verboten.

(4) Der Zutritt zum Campingplatz ist erst nach ordnungsgemäßer Anmeldung gestattet.

(5) Das Verwaltungspersonal behält sich das Recht vor, den Zutritt zum Campingplatz zu verweigern, die Besucherzahl zu begrenzen und Gäste aus dem Campingplatz zu verweisen. Dies gilt für Tagesbesucher sowie für Übernachtungsgäste. Für die Stellplatzbelegung gilt eine maximale Personenzahl von derzeit 6 Personen, davon max. 4 Erwachsene Personen.

(6) Bei der Abreise vor dem endgültigen Verlassen des Campingplatzes muss sich der Campinggast in der Rezeption wieder abmelden. Hierbei hat er den Schrankentransponder unaufgefordert zurückzugeben.

(7) Für in Verlust geratene oder nicht zurückgegebene Schrankentransponder wird eine Ersatzbeschaffungspauschale von EUR 20,00 vom Campinggast erhoben, die sofort zu entrichten ist.

(8) Das Campinggelände kann am Ankunftstag auf jeden Fall erst dann betreten werden, wenn der gebuchte Campingplatz frei ist.

(9) Eine Nutzung der Einrichtung „Campingplatz“ oder „PKW-Parkplatz“ ist nach erfolgter Abrechnungszeit nicht mehr statthaft.

§ 6. Hausrecht.

(1) Das Verwaltungspersonal des Campingplatzes übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen und Weisungen des Verwaltungspersonals,
insbesondere auch hinsichtlich der Aufstellung von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Reisemobilen und sonstigen Fahrzeugen sowie von Vorzelten und Beistellzelten oder ähnlichen Anlagen, ist uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Das Verwaltungspersonal ist berechtigt, die Identität jeder Person durch Vorlage eines amtlichen Ausweises festzustellen, egal ob sich die Person im oder direkt vor dem Gelände des Campingplatzes aufhält. Gegenüber Störern ist das Verwaltungspersonal berechtigt, sofort vollziehbare, mündliche sowie schriftliche Platzverweise auszusprechen.

(3) Falls den Anordnungen des Verwaltungspersonals nicht Folge geleistet wird, erfolgt bei strafrechtlich relevanten Handlungen die Hinzuziehung der Polizei. Bei Strafantragsdelikten bleibt die Stellung von Strafanträgen vorbehalten.

(4) Auf dem Campingplatz und vom Campingplatz aus sind Handels- und Gewerbetätigkeiten aller Art, Schaustellungen sowie das Feilbieten von Waren nicht gestattet. Gleichfalls untersagt sind Glücksspiele mit Gewinnausschüttung sowie Wettveranstaltungen.

(5) Jedes Verteilen von Werbematerialien gleich welcher Art, jegliche Versuche zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen sowie das Betteln ist auf dem gesamten Campinggelände, Parkplatz und Einfahrtsbereich untersagt.

§ 7. Standplatznutzung - Stellplatz.

(1) Der angemietete Standplatz ist während der gesamten Verweildauer beizubehalten. Die Standplatzgrenzen sind einzuhalten. Ein Standplatzwechsel ist nur nach vorheriger Genehmigung zulässig.

(2) Das Fahrzeug der Standplatznutzer ist auf dem angemieteten Standplatz abzustellen. (max. 1 PKW)

(3) Auf den Standplätzen ist das Aufstellen von Stangen und Rohren mit einer Länge von mehr als 3 Metern zur Befestigung oder Anbringung von Satellitenschüsseln, Bewegungsmeldern, Alarmanlagen, Fahnen usw. nur nach Genehmigung zulässig. Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Befestigungsstangen und –rohre, sind sturmsicher abzuspannen und vom Standplatznutzer regelmäßig auf ihre Stand- und Bruchsicherheit hin zu überprüfen.

(4) Befüllte Gasflaschen sind unter Verschluss zu halten und feuersicher zu lagern.

(5) Das Umgrenzen der Standplätze mittels Gräben, Einfriedungen, Seilen oder auf sonstige Weise ist nicht zulässig. Es ist darauf zu achten, dass niemand durch Zeltpflöcke, Zeltschnüre oder andere Gegenstände gefährdet wird.

(6) Spannleinen, Seile, Schnüre oder dergleichen dürfen nur dann zwischen Bäumen, Stangen oder sonstigen Befestigungspunkten angebracht werden, wenn über die gesamte Länge auch im belasteten Zustand eine Höhe von mindestens 1,80 m über Boden eingehalten wird.

(7) Nägel, Schrauben, Befestigungshaken, Drahtschlingen, Kabelbinder oder andere scharfkantige Gegenstände dürfen an Bäumen, Hecken oder Sträuchern nicht angebracht werden.

(8) In den Abflüssen der Wasserstellen darf nur Brauch- sowie Schmutzwasser entleert werden. Verboten ist die Entleerung von Chemietoiletten. Chemietoiletten dürfen nur in der hierfür eigens eingerichteten speziellen Entleerungsstelle im Sanitärgebäude oder an der Wohnmobilentsorgungsstation unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entsorgt werden.

(9) Die Campinggäste haben die von ihnen genützten Standplätze und Wasserstellen während ihres Aufenthaltes in ordentlichem Zustand zu halten und bei ihrer Abreise sauber zu verlassen. Die Standplätze sind am Tag der Abreise bis spätestens 11.00 Uhr zu verlassen. Eine spätere Räumung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Verwaltungspersonal und Entrichtung der dadurch weiter anfallenden Gebühren zulässig.

(10) Belegte Standplätze dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der jeweiligen Standplatznutzer betreten oder überquert werden.

(11) Freizeitfahrzeuge wie Wohnwägen und Reisemobile werden bis zu einer maximalen Gesamtlänge von 8,50m aufgenommen. Des Weiteren ist ein Beistellzelt für die eigenen Kinder bis 18 Jahre auf dem angemieteten Stellplatz möglich. Reine Zeltcamper gehören nicht zu unserer Zielgruppe. Es gibt noch Übergangsfristen für jahrelange Stammkunden.
 

§ 8. Benutzung Parkplatz.

(1) Die Benutzung des betriebseigenen, nichtöffentlichen PKW-Parkplatzes an der Ostseite des Campingplatzes ist ganztägig und ganzjährig gebührenpflichtig. Die Parkplatzgebühren sind unaufgefordert und unverzüglich nach Abstellen von Fahrzeugen in der Rezeption zu entrichten. Für die in der Zeit von 22.00 bis 7.30 Uhr auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge sind die Gebühren bis spätestens 9.00 Uhr morgens zu bezahlen.

(2) Übernachten in Fahrzeugen oder Zelten ist auf dem Parkplatz nicht erlaubt.

(3) Der PKW-Parkplatz ist mit einer Höhenbegrenzungsschranke, maximale Durchfahrtshöhe 2,20m versehen.

(4) Auf dem PKW-Parkplatz sind Ein- und Ausfahrtsschranken für die Zufahrtskontrolle. Ein Parken oder Versperren der Ein- und Ausfahrt ist verboten.

(5) Eine Weitergabe von Dauerparkkarten oder Schrankenchips ist verboten und führt zum sofortigen Verlust der Parkberechtigung.

(6) Wegen der begrenzten Anzahl an PKW-Parkplätzen besteht von Besuchern, Gästen, Seglern und auch bei Dauerparkern mit einer Saisonparkkarte kein Anspruch auf einen freien Parkplatz.
 

§ 9. Fahrzeugverkehr.

(1) Auf dem gesamten Campingplatzgelände, der Zufahrt sowie auf dem Besucher – Parkplatz gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) analog.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Campinggelände nur von Personen, die die hierfür erforderliche amtliche Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung besitzen, gefahren werden. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol-, Rauschmittel- oder Drogeneinfluss ist verboten.

(3) Die Benutzung von Skateboards, Elektroboards und nicht zugelassenen Elektrorollern ist auf den Campingplatzstraßen und –wegen nicht gestattet.

(4) Fahrzeuge jeglicher Bauart dürfen höchstens mit Schrittgeschwindigkeit und nur auf direktem Weg bis zu den eigenen Stellplätzen bewegt werden. Fahrrad- und Tretrollerfahren ist gleichfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

(5) Auf dem gesamten Campinggelände haben Fußgänger Vorrang vor Fahrzeugen jeglicher Art.

(6) Sämtliche Straßen und Wege des Campingplatzgeländes müssen Tag und Nacht zum jederzeitigen Befahren für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden. Das Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen auf der Zufahrtsstraße und auf allen Straßen und Wegen sowie den Brandgassen ist deshalb nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge oder Gegenstände werden, falls der Eigentümer nicht unverzüglich festgestellt werden kann, auf dessen Kosten entfernt.

(7) An Engstellen oder unübersichtlichen Stellen haben sich die Fahrzeugführer notfalls von einer sachkundigen Person einweisen zu lassen.

(8) Beim Rückwärtsfahren von Gespannen, Wohnmobilen und dergleichen ist der rückwärtige Fahrbereich durch eine sachkundige Person abzusichern.

(9) Abgestellte Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein Wegrollen ausgeschlossen ist.

(10) Sachbeschädigungen von Campingplatzeinrichtungen jeglicher Art mit Fahrzeugen oder auf sonstige Weise sind unverzüglich dem Verwaltungspersonal zu melden.

(11) Vor jeder Schranken Ein- oder Ausfahrt ist vor der jeweiligen Schranke das Fahrzeug bis zum Stillstand zu stoppen. Ein Hinterherfahren bei geöffneter Schranke ist verboten.

(12) Die PKW-Schrankenanlagen vom Campingplatz und dem PKW-Parkplatz dürfen nur mit PKWs oder Motorrädern passiert werden. Fußgänger und Radfahrer sind nicht erlaubt.
 

§ 10. Ordnung und Sauberkeit.
(1) Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständliche Pflichten aller Benutzer des Campingplatzes.

(2) Alle Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes sind schonend zu behandeln.

(3) Das Abreißen oder Beschädigen von Ästen, Zweigen, und dergleichen von Bäumen, Hecken, und anderen Gehölzen oder Pflanzen ist verboten.

(4) Das Überklettern des Umgrenzungszaunes des Campingplatzes ist verboten.
Ebenso ist das Klettern auf Bäumen, Fahnenmasten und des Sicherheitsnetzes der Trampolinanlage verboten.

(5) Der Schilfgürtel im Seeuferbereich darf nicht betreten, nicht befahren und nicht beschädigt werden.

§ 11. Platzruhe.

(1) Platzruhe ist täglich von 22.00 bis 7.30 Uhr. Während der Platzruhe sind laute und störende Aktivitäten zu unterlassen.

(2) In der Zeit von 22.00 bis 7.30 Uhr sperrt die Ein- und Ausfahrtsschranke und ist jeglicher Kraftfahrzeugverkehr auf dem Campinggelände verboten. Ausnahmen gelten für Rettungsdienst, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei oder THW und betriebseigene Fahrzeuge sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge.

(3) Radio- und Fernsehgeräte, CD- sowie MP3-Player oder ähnliche Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. Livemusik am Strand oder im Bereich der Stellplätze ist mit oder ohne Verstärkeranlagen untersagt.

(4) Bei groben sowie wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Platzruhe kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung das Verwaltungspersonal einen sofortigen Platzverweis erteilen.
 

§ 12. Minderjährige.

(1) Minderjährige Personen sind während ihres Aufenthalts auf dem Campingplatz von ihren Erziehungsberechtigten (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern) oder von einer von dieser beauftragten volljährigen Person (Eltern- Großeltern- oder Pflegeelternteil) zu beaufsichtigen.

(2) Falls die Erziehungsberechtigten oder beauftragten volljährigen Personen beabsichtigen, Minderjährige unbeaufsichtigt auf dem Campingplatzgelände verbleiben zu lassen, ist dies den Mitarbeitern des Campingplatzbetreibers rechtzeitig vorher an der Rezeption mitzuteilen. Insbesondere sind die Dauer der beabsichtigten Abwesenheit sowie die Kontaktdaten des Erziehungsberechtigten oder dessen beauftragten Person zu hinterlassen.
 

§ 13. Vermeidbarer Lärm.
(1) Auch tagsüber ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen.

(2) Stromaggregate, Generatoren oder ähnliche Geräte dürfen nicht betrieben werden.

§ 14. Abfallbeseitigung – Mülltrennung.

(1) Jeder Campinggast trägt für die Beseitigung und Entsorgung seines Abfalls die persönliche Verantwortung.

(2) Der während des Campingaufenthalts anfallende Abfall ist in den Entsorgungsbehältnissen im Recyclingbereich gegenüber der Rezeption zu entsorgen. Die dort vorgegebene Mülltrennung ist strikt zu beachten. Die festgelegten Entsorgungszeiten sind einzuhalten.

(3) Sperrmüll, Elektroschrott, Chemikalien, Ladebatterien oder dergleichen dürfen nicht abgelagert werden. Die Betreibergesellschaft behält sich ausdrücklich vor, verbotswidrig oder unsachgemäß abgelagerte Abfälle auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen.

(4) Chemiehaltige Abwässer, Chemietoiletten und dergleichen dürfen nur in der hierfür eingerichteten Entsorgungsstelle in der südöstlichen Ecke des Sanitärgebäudes und an der Wohnmobilentsorgungsstelle südlich des Bürogebäudes entsorgt werden.

(5) Für die Entleerung der Abwasserbehälter von Wohnmobilen und Wohnwagen steht die überfahrbare Entsorgungsstelle beim Autowaschplatz südlich der Rezeption zur Verfügung. Eine Entleerung ist in der Zeit von 22.00 bis 7.30 Uhr nicht zulässig.

(6) Eine Entleerung der Abwasserbehälter in die Brunnenabflüsse zwischen den Standplätzen ist verboten.
 

§ 15. Feuerstellen – Grillen.
(1) Offene Feuerstellen sind auf dem gesamten Campinggelände sowie im Uferbereich des Chiemsees verboten.

(2) Grillen ist nur unter ständiger Aufsicht mindestens einer volljährigen Person erlaubt. Das Grillheizmaterial muss spätestens um 22.00 Uhr vollständig und dauerhaft abgelöscht sein. Die Benutzung von Brandbeschleunigern jeglicher Art ist ausnahmslos (insbesondere auch beim Grillen) verboten.

(3) Elektro-, Gas- oder Holzkohlegrills sind erlaubt. Jedoch ist das Grillen mit Holzscheiten auch in Holzkohlegrills verboten.

(4) Bei zu geringem Bodenabstand und Funkenflug ist mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen. Deshalb sind von der Aufsicht alle Vorkehrungen zu treffen, die einen Brand ausschließen. Bei Trockenheit und Dürre kann es deshalb, vor allem bei Holzkohlegrills oder sogenannten Bodengrills vorübergehend zu Grillverboten kommen.

(5) Rauchbelästigungen für die Nachbarn sind sofort abzustellen.

(6) Das Entzünden von Leuchtraketen, Leuchtmunition, Feuerwerkskörpern und dergleichen ist auf dem gesamten Campinggelände verboten.

§ 16. Brandbekämpfungseinrichtungen.

(1) Feuerlöscher stehen zur Brandbekämpfung an deutlich gekennzeichneten stellen auf dem Campingplatz zur Verfügung. Die Feuerlöscher dürfen nur zum Löschen im Brandfall eingesetzt werden. Der Einsatz von Feuerlöschern ist anschließend in der Rezeption zu melden.

(2) Sollten Feuerlöscher mutwillig anderweitig verwendet werden, ist ein daraus entstehender Schaden (Personen- und Sachschäden) vom Verursacher zu tragen.
Dies gilt auch für die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit mutwillig benutzter Feuerlöscher.

(3) Beim Ausbruch eines Feuers ist über die Notrufnummer 112 sofort die Feuerwehr zu alarmieren und das Verwaltungspersonal zu verständigen.

(4) Die Brandschutzgassen (Freiflächen) müssen während der gesamten Campingbetriebszeit freigehalten werden. Eine Zweckentfremdung ist nicht zulässig.
 

§ 17. Wasserrettungsgeräte.
(1) Für die im Seeuferbereich installierten Wasserrettungsgeräte gilt § 23 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Bei Wassernotfällen ist über die Notrufnummer 112 sofort der Rettungsdienst zu alarmieren und das Verwaltungspersonal zu verständigen.

§ 18. Sanitärgebäude.
(1) Das Sanitärgebäude und dessen Einrichtungen sind schonend und rücksichtsvoll zu behandeln. Kinder unter 7 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson die Sanitäreinrichtungen benützen.

(2) Im gesamten Sanitärgebäudebereich gilt Rauchverbot.

(3) Glasflaschen, Gläser und andere gefährliche Gegenstände sind im Sanitärgebäude verboten.

(4) Die technischen Einrichtungen (Waschmaschinen, Wäschetrockner usw.) sind pfleglich zu behandeln. Bei Störungen soll umgehend das Verwaltungspersonal verständigt werden.

(5) Die Sanitäreinrichtungen dürfen nur von Campinggästen und deren angemeldeten Besuchern benutzt werden.

(6) Kurzfristige Sperrungen zur Durchführung notwendiger Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten können erfolgen.

§ 19 Hundeverbot – Tierhaltung.

(1) Die Haltung, zeitweilige Verwahrung oder das Mitbringen von Tieren, insbesondere Hunden und dergleichen ist auf den Stellplätzen und im gesamten Campingplatzgelände verboten.

(2) Insbesondere ist der Zugang zum See mit Hunden nicht gestattet. Bei Verstößen behält sich die Campingplatzbetriebsleitung die Erteilung eines sofortigen Platzverweises vor.

(3) Zur Vermeidung von Verunreinigungen ist das Füttern von Wasservögeln (Enten, Schwänen u. dgl.) auf dem gesamten Campingplatz einschließlich des Sees und des Seeuferbereichs nicht gestattet.

(4) Das Fischen mittels Fanggeräte jeglicher Art ist im gesamten Seebereich (Abgegrenzt mit Bojen / Badebereich) des Campingplatzes verboten.
 

§ 20. Ballspiele.
Fußballspiele oder artverwandte Spiele sind nur auf den hierfür ausgewiesenen Spielrasenflächen zulässig und auf den übrigen Campingplatzflächen nicht erlaubt.

§ 21. Spielplatz.
(1) Der südwestlich gelegene Kinderspielplatz ist Kindern bis zu 14 Jahren für ein ungestörtes, kindgerechtes Spielen vorbehalten. Er darf deshalb nur von Kindern bis 14 Jahren benutzt werden.

(2) Personen über 14 Jahre ist der Aufenthalt auf diesem Spielplatz nur gestattet, soweit es sich um die Eltern oder erziehungsberechtigte oder aufsichtführende Personen von spielenden Kindern handelt. Kindern bis zu 7 Jahren sind während ihres Aufenthalts auf dem Spielplatz ständig zu beaufsichtigen.

§ 22. Spiel- und Sportgeräteeinrichtungen.
Die Spiel- und Sportgeräteeinrichtungen dürfen nur unter Beachtung und Befolgung der jeweiligen Gebrauchshinweise benutzt werden. Treten während des Spielbetriebes Schäden an den Spiel- oder Sportgeräten auf, sind diese umgehend in der Rezeption zu melden.

§ 23. Haftung für Spiele.
Die Benutzung des Spielplatzes, der Spiel- und Sportflächen sowie sämtlicher Spiel- und Freizeitgeräte erfolgt auf stets eigene Gefahr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an den Spiel- und Bastelstunden. Bezüglich der Haftung wird auf § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

§ 24. Campingplatz – „Kinderbahn“.
(1) Die Mitfahrt in der Campingplatz- „Kinderbahn“ ist nur Kindern bis zu 14 Jahren erlaubt. Kinder bis zu 7 Jahren sind während der gesamten Rundfahrt von einer Begleitperson zu beaufsichtigen.

(2) Eine Mitfahrt außerhalb der Waggons der Campingplatz – „Kinderbahn“ (z.B. auf Leitern, Trittbrettern usw.) ist verboten.

(3) Ein Zu- oder Ausstieg ist nur an den hierfür eingerichteten Haltestellen zulässig. Während der Fahrt ist das Ein- oder Aussteigen verboten.

(4) Bei Erreichen der höchstzulässigen Personenbeförderungszahl ist die Mitnahme weiterer Fahrgäste nicht mehr möglich.

(5) Die Anweisungen des Betriebspersonals der Campingplatz – „Kinderbahn“ sind zu befolgen.

(6) Die Mitfahrt ist kostenlos.

(7) Abweichungen bei den Verkehrszeiten bleiben vorbehalten.

(8) Ein Beförderungsanspruch besteht nicht.

§ 25. Baden im Chiemsee.
(1)Das Baden im Chiemsee erfolgt auf eigene Gefahr. Es ist keine Badeaufsicht am Strand. Bei Sturmwarnung, Hochwasser, Nachts oder widrigen Wetterverhältnissen ist das Baden verboten. Der Nichtschwimmerbereich und der Schwimmerbereich werden durch Bojen gekennzeichnet. Rettungshinweise und Rettungsgeräte sind gut sichtbar angebracht.

(2) Die Begrenzungsbojen dürfen nicht zum ankern bzw. anlegen genutzt werden.

(3) Das Befahren des Chiemsees innerhalb des Bojenbereichs (abgegrenzter Badebereich) ist für jegliches Wassersportgerät (wie z.B. Tret-, Elektro-, Segelboote, Kitboards, Surfboards, SUPs, Kajaks und dergleichen) verboten.

(4) Jedes Tun, das eine Gefahrenquelle für die Badegäste darstellt ist verboten. Deshalb sind Glasflaschen am Strand und im Badebereich verboten. Jegliche Zuwiderhandlung ist sofort abzustellen und dem Verwaltungspersonal mitzuteilen.

§ 26. Videoüberwachung.
(1) Das Campinggelände wird in Teilbereichen zur Wahrnehmung des Hausrechts (Feststellung und Abwendung von Sicherheitsgefahren) mit Videokameras überwacht.

(2) Die Videoaufzeichnungen werden periodisch mittels automatischen Löschlaufs gelöscht.

§ 27. WLAN
(1) Der Internetzugang über WLAN ist gebührenpflichtig

(2) Das WLAN ist nicht auf dem gesamten Campinggelände verfügbar.

(3) Das WLAN ist ausdrücklich nicht für Anwendungen mit hohem Datenverbrauch (z.B. Streamen, Fernsehen oder Videotelefonie) vorgesehen.

(4) Bitte berücksichtigen Sie, dass eine hohe Auslastung unseres Platzes, die Nutzung des WLANs im Fahrzeuginneren oder an Standorten mit dicht belaubten Sträuchern und Bäumen oder entfernt von den Repeatern zu einer verminderten Sende- bzw. Empfangsleistung führt.
 

§ 28. Gasprüfung.
(1) Fahrzeuge mit einer eingebauten Flüssiggasanlage müssen die Prüfung laut DVGW Arbeitsblatt G 607 erfüllen und von einem Sachkundigen geprüft sein. Die Prüfbescheinigung ist auf Verlangen dem Campingplatzpersonal vorzulegen.

§ 29. Dauercamper.
Für Jahres- und Saisoncamper gelten zudem die Regelungen des Jahresvertrages.

§ 30. Datenschutz - Datenschutzerklärung
(1) Der Chiemsee-Camping Rödlgries (Ebner GbR), vertreten durch Ebner Josef, Ebner Stefan und Ebner Markus, legt großen wert auf den Schutz Ihrer Privatsphäre und informiert nachfolgend über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die Ebner GbR.
(2) Personenbezogene Daten bei Anfragen, Ankunft und nach der Abreise;
Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, z.B. Ihr Name, Ihre Mitreisenden, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer, Ihre E-Mail Adresse oder Ihr Geburtsdatum) werden nur dann erhoben, wenn Sie uns diese mitteilen. (Ausser bei Hausfriedensbruch und erschleichen von Leistungen bestehen wir auf die vollständigen personenbezogenen Daten). Die Daten werden handschriftlich und mittels EDV erfasst. Rechnungen mit Adressdaten oder Buchungslisten ausgedruckt und zur Aufbewahrung abgelegt.
Durch folgende gesetzliche Normen sind wir verpflichtet die Daten zu erheben und auch weiterzuleiten:
§ 29 - Bundesmeldegesetz (BMG)
Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)
Satzung über die Erhebung des Kurbeitrages der Gemeinde Übersee
Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I)

Zu der Verarbeitung der Daten durch oben genannte Stellen, deren Löschung und
Verwendung können wir keine Auskunft erteilen. Haben Sie der Ebner GbR personenbezogene Daten durch eine Buchung zur Verfügung gestellt, werden nur die von Ihnen mitgeteilten Daten erhoben, diese Daten nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, bzw. zwecks Durchführung Ihrer Buchung oder Anmeldung verwendet und an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht, dies zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Vertragsabswicklung erforderlich ist oder Sie zuvor durch die Bereitstellung der Daten eingewilligt haben.
Nach Ihrer Abreise erhalten Sie, wenn Sie nicht ausdrücklich widersprochen haben einen Weihnachtsbrief. Ansonsten werden Ihre Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Sie haben das Recht eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen und/oder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten zu widersprechen. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Datenschutzerklärung.
Ebner GbR, Rödlgries 1, 83236 Übersee, Email: info@chiemsee-camping.de .
(3) Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt – Schutzrechtverletzung!
Sollte der Inhalt (z.B. Texte oder Anderes) oder die Aufmachung unserer Internetseite www.chiemsee-camping.de oder das Prospektmaterial (Printmedium) fremde Rechte Dritter oder irgendwelche gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die zeitaufwändigere sowie kostenverbundene Einschaltung eines Anwalts, die für die Ebner GbR zur kostenpflichtigen Abmahnung führt, entspricht nicht dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Texte, Fotos, Passagen oder Anderes unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.
(4) Auskunft - Berichtigung - Sperrung - Löschung - Kontakt
Sie können jederzeit von der Ebner GbR, Rödlgries 1, 83236 Übersee, E-Mail: info@chiemsee-camping.de unentgeltlich Auskunft erhalten über die von der Ebner GbR über Sie gespeicherten Daten sowie über deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Datenverarbeitung. Darüber hinaus können Sie bei der vorgenannten Kontaktstelle, sofern nicht noch Aufbewahrungsfristen vorliegen die Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer Daten verlangen und erteilte Einwilligungen widerrufen.


§ 31. Weitere Geschäftsbedingungen und Formalitäten
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Stellplatzmietvertrag
(2) Dauercampervertrag
(3) Preislisten aufgeteilt in Jahrescamper, Tagesbesucher und Touristikcamper


§ 32. Verbot von Waffen.
(1) Die Benutzung sowie das Mitführen oder Lagern von Schusswaffen, Schreckschuss- und Gaswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie pyrotechnischen Materialien ist auf dem gesamten Campinggelände verboten.

§ 33. Verfolgung von Straftaten.
(1) Auf dem Campingplatz begangene strafbare Handlungen werden unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige gebracht.

(2) Das Jugendschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung gilt auf dem gesamten Campingplatz.

(3) Der Handel, der Besitz sowie der Konsum von Drogen, Betäubungs- bzw. Rauschmitteln oder betäubungs- bzw. rauschmittelähnlichen Stoffen ist auf dem gesamten Campingplatz verboten.

§ 34 Winterbetrieb, Räum- und Streuarbeiten
In den Wintermonaten vom 01.11. bis einschließlich 31.03. steht der Campingplatz lediglich Dauercampern zur Nutzung zur Verfügung. Im Übrigen ist der Campingplatz für den Publikumsverkehr geschlossen. Während dieser Zeit erfolgt nur eine eingeschränkte Räumung der Straßen und Wege des Campingplatzgeländes.

§ 35. Strafgebühren - Sanktionen
(1) Für jeden nicht angemeldeten Gast und für alle nicht angemeldeten Dienstleistungen ist vom Platzmieter eine Strafgebühr in Höhe von 150,00€ zu den normalen Gebühren der Preisliste zu bezahlen. Zudem muss eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

(2) Wer verbotswidrig im Halteverbot der Campingplatzeinfahrt (Zufahrtsstraße und Rettungsweg) parkt oder sogar in seinem Wohnmobil oder Wohnwagen übernachtet und durch sein Verhalten die Zufahrtsstraße/Rettungsweg zweckentfremdet, demjenigen wird ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 150,00€ berechnet. Bei Abschleppmaßnahmen werden die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Gebühren noch zusätzlich aufgerechnet. Zudem muss eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

(3) Wer sich unerlaubt Zutritt zum Campinggelände verschafft oder die Infrastruktur des Campingplatzes nutzt oder es nur versucht ohne angemeldeter Gast zu sein, dem wird ebenfalls eine Strafgebühr von 150,00€ berechnet. Zudem muss eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

(4) Wer die Campinganlage oder Infrastrukturbestandteile beschädigt, sich nicht meldet und dennoch ausfindig gemacht wird, demjenigen werden zu 100% die Ersatzbeschaffungen, Übergangskosten und zusätzlich 1000,00€ Strafgebühr in Rechnung gestellt.

(5) Die Gebühren und Unterlassungserklärungen von Punkt 1 bis 5 werden, sofern nötig, gegen Berechnung der Anwaltskosten auch eingeklagt.

§ 36. Bankverbindung.
Die Betreibergesellschaft unterhält ein Geschäftskonto unter folgender Bankverbindung:

Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG
IBAN: DE37 7116 0000 0005 0451 34, BIC: GENODEF1VRR

§ 37. Inkrafttreten.
(1) Diese Campingplatzordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren alle früheren Campingplatzordnungen ihre Gültigkeit.

© Ebner GbR Chiemsee Camping Rödlgries